Was bekomme ich ersetzt?

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, der Ihnen von einem anderen zugefügt wurde. Sie sollen als Geschädigter finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre. 

Das bedeutet aber auch, dass niemand an einem Unfall "verdienen" darf. So können Sie beispielsweise Krankenhausrechnungen nicht bei der Kranken und bei der Autoversicherung einreichen. 

Die Krankenkasse, gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung sowie Ihr Arbeitgeber können und lassen sich alle finanziellen Belastungen, die Sie aufgrund Ihres Unfalls hatten, von der Autohaftpflichtversicherung wieder ersetzen. In der Regel muss letzten Endes die Haftpflichtversicherung für alles aufkommen.

Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Schadensverursacher den Unfall ganz allein verschuldet hat.

Haben Sie jedoch den Schaden mit verschuldet oder mit verursacht, so müssen Sie sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen. Dies gilt z. B. dann, wenn Sie als Geschädigter eine Teilschuld von der Polizei zugesprochen bekommen.

1. Schäden am Fahrzeug

  • Reparaturkosten
  • Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei einem Schaden am Auto von über 750 € (Bagatellschadengrenze) sollten Sie mein Büro auffordern, den Schaden zu begutachten und einen Sachverständigen einzuschalten. Die Kosten werden vom Versicherer getragen.
  • Wertminderung
  • Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen, vorausgesetzt das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre/ 100.000 km und war bisher unfallfrei. Die Höhe der Wertminderung weist der Sachverständige in seinem Gutachten aus.
  • Totalschaden
  • Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, so erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dabei wird der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeugs in Abzug gebracht.
  • Möchten Sie das Unfallfahrzeug behalten und weiterfahren, so haben Sie einen Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.

2. Der Kfz-Folgeschaden

  • Der Schadensverursacher haftet nicht nur für den Schaden am Kraftfahrzeug, sondern auch für die weiteren durch den Unfall bedingten Kosten: wie die Abschleppkosten. Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit, so werden in der Regel die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt, die den Schaden sachgerecht beheben kann, ersetzt.
  • An- und Abmeldekosten, muss nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft werden, dann ersetzt die Versicherung auch An- und Abmeldekosten einschließlich der Kosten für das amtliche Kennzeichen.
  • Finanzierungskosten, durch die Einführung der Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung brauchen Sie für die Bezahlung der Reparaturkosten weder eigenes Geld auszulegen noch gar einen Kredit aufzunehmen.
  • Kostenpauschale, sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen eine Kostenpauschale von etwa 25 EURO verlangen. Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen
  • Mietwagenkosten, während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Totalschadenfall kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist stets zu prüfen, ob nicht bei geringem Fahrbedarf (unter 25 bis 30 km pro Tag) ein Taxi kostengünstiger ist. Insbesondere bei längerer Mietdauer sollten Sie Preisvergleiche anstellen und Pauschalpreise vereinbaren.
  • Nutzungsausfall, solange Sie aufgrund des Unfalls auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen (z.B. für die Dauer der Reparatur) erhalten Sie pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der Tagessatz ist abhängig je nach Fahrzeugtyp.


3. Personenschäden

  • Bei Verletzung können Sie folgende Ansprüche geltend machen:
  • Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse, die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.
  • Verdienstausfall, verbleibt trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall, so kommt die Autohaftpflichtversicherung dafür auf.
  • Sind die Verletzungen so schwer, dass Sie als Geschädigter Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, hat der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungsträger durchzuführen hat, zu übernehmen. Im Rahmen Ihrer verbleibenden Arbeitskraft sind Sie verpflichtet, einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Schmerzensgeld
  • Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des bisher beschriebenen materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen, das ist das sogenannte Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und dem Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine wichtige Rolle.
  • Bei Schmerzensgeldern für Bagatellverletzungen zeigt sich die Rechtsprechung seit einiger Zeit zurückhaltender; es besteht zunehmend die Neigung, für geringfügige Verletzungen keine Schmerzensgelder mehr zuzubilligen. - Orientierungshilfe für die Höhe des Schmerzensgeldes geben im Internet oder Buchhandel erhältliche Tabellen.